Wenn Ihre bisherige Pflegeperson verhindert ist oder Urlaub macht, besteht ein Anspruch auf eine Vertretung von bis zu vier Wochen im Jahr. Dies wird als Urlaubs-, bzw. Verhinderungspflege bezeichnet und kann zum ersten Mal beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wird die Verhinderungspflege in unserer Einrichtung erbracht, übernimmt die Pflegekasse zum Teil die pflegebedingten Aufwendungen; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind - wie bei der häuslichen Pflege- von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

Wer sich allerdings für die stationäre Pflege entscheidet, obwohl dies nicht erforderlich ist, kann nur die Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen, die ihm auch bei häuslicher Pflege zuständen.

Haben Sie Fragen zur Urlaubs-, und Verhinderungspflege? Gerne sind wir Ihnen behilflich. Sie haben die Möglichkeit, persönlich mit uns Kontakt zu treten. Wir freuen uns auf Sie!


Akzeptanz von Cookies

Unsere Seite verwendet Cookies und ähnliche Technologien. Mit der Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.